Eine Zusammenstellung von Erfahrungsberichten von Ärzten zur Wirksamkeit von Artemisia annua anamed (A-3) durch Dr. Eisenhart von Loeper .
Im Inhalt unter anderem (2) Prof. Dr. Moser, Univ. Graz, Med. Fakultät. A-3 rettet Leben gegen Pandemie, Forscherteam Prof. Weathers erhärtet es. (3) WHO leitet globale Zusammenarbeit ein zu Covid 19-Forschung auch zu Artemisia annua. (4) 2021 publizieren führende chinesische Forscher “Artemisia annua mit außerordentlicher Heilkraft“ mit 189 wissenschaftlichen Quellen, Belege der hohen Wirkung werden belegt. (5) Forscher u.a. von Dr. Hans-Martin Hirt mit seiner dreijährigen Promotion über die Virusimmunologie, dem Ärztl. Direktor Dr. Friedrich Douwes zur Wirkung von Artemisinin auf Krebszellen. Sowohl Prof. Wink wie auch Prof. Moser bekräftigen, dass es nicht um Einzelsubstanzen, sondern komplexe immunmodulierende Substanzen aus der Pflanzenmedizin sind, die ideal den Virus hemmen und sehr gut zusammenwirken. Weitere neuere Forschungsarbeiten werden berichtet.
Heilpflanzen und Menschenrechte – durch EU-Verordnungsrecht vereitelt und
daher gerichtlich bestraft? Ein Fachaufsatz vom Oktober 2026.
Zum Inhalt: „Geht es um den Zusammenhalt der Gesellschaft, so trägt die Reichweite von Artemisia annua als „Königin der Heilpflanzen“ wesentlich dazu bei, und zwar seit über zwei Jahrtausenden. Sie ist heute anlässlich der Wissensentwicklung durch A-3 (Artemisia annua anamed) weltweit wegen ihrer antiviralen, immunstärkenden, entzündungshemmenden Kraft in Zeiten der Klimakatastrophe zur Gesundung, die bezahlt werden kann, unerlässlich. Die Stuttgarter Staatsanwaltschaft erstrebt jedoch nachhaltig gestützt auf EU-Verordnungsrecht das Berufsverbot derer, die das Heilmittel anbauen und in Verkehr bringen. Dieser „imperative Akt“ durchkreuzt den Menschenwürdegehalt des Berufs und zugleich den Gleichheitssatz, der auch nach der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie bindend ist.“
Im Ergebnis schreibt Dr. Eisenhart von Loeper:
„Folgende Gründe stehen für die unbedingte Zulassung von Artemisia annua anamed = A-3: Der staatliche imperative Akt missachtete die Privatautonomie der Berufsfreiheit. Hier hätte der Menschenwürdegehalt der Berufsfreiheit zwingend angewendet werden müssen.
Der Rechtsbruch verletzt die Gleichbehandlung, 56 denn sie hätte als Vorwirkung für unterschiedliche Grundrechtsinhaber aus verschiedenen Regierungsbezirken gelten müssen. Zugleich verletzt es die EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie im Rechtsvollzug, weil hier die Subjektqualität des Menschenwürdegehalts im Vollzug erfüllt werden muss.
Der Abwehranspruch für die Berufsfreiheit muss nach „der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt“ sein und „dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit“ entsprechen. Daran fehlte es bei dem Eingriff eindeutig.
Im Ergebnis musste der Menschenwürdegehalt der Grundrechtsinhaber für Arzneistoffe gemäß dem BVerfG 57 zur Geltung kommen, denn es war unzulässig, die Grundrechtsinhaber zum bloßen Objekt hoheitlichen Handelns herabzuwürdigen. Gerade die Vorenthaltung von Artemisia annua anamed (A-3) durch antivirale, immunstärkende, entzündungshemmende Wirkstoffe ist für das Lebensrecht der Menschen unerlässlich. Das gilt in höchstem Maße in Zeiten der Klimagefährdung.“