Eine Zusammenstellung von Erfahrungsberichten von Ärzten zur Wirksamkeit von Artemisia annua annamed (A-3) durch Dr. Eisenhart von Loeper .
Im Inhalt unter anderem (2) Prof. Dr. Moser, Univ. Graz, Med. Fakultät. A-3 rettet Leben gegen Pandemie, Forscherteam Prof. Weathers erhärtet es. (3) WHO leitet globale Zusammenarbeit ein zu Covid 19-Forschung auch zu Artemisia annua. (4) 2021 publizieren führende chinesische Forscher “Artemisia annua mit außerordentlicher Heilkraft“ mit 189 wissenschaftlichen Quellen, Belege der hohen Wirkung werden belegt. (5) Forscher u.a. von Dr. Hans-Martin Hirt mit seiner dreijährigen Promotion über die Virusimmunologie, dem Ärztl. Direktor Dr. Friedrich Douwes zur Wirkung von Artemisinin auf Krebszellen. Sowohl Prof. Wink wie auch Prof. Moser bekräftigen, dass es nicht um Einzelsubstanzen, sondern komplexe immunmodulierende Substanzen aus der Pflanzenmedizin sind, die ideal den Virus hemmen und sehr gut zusammenwirken. Weitere neuere Forschungsarbeiten werden berichtet.
Eisenhart von Loeper: Berufsfreiheit für Artemisia annua anamed = A-3 ist nicht aufschiebbar
Zum Inhalt:
- Seit der von der Staatsanwaltschaft im Mai 2025 erhobenen Anklage gegen Verkäufer von Artemisia annua anamed = A-3 liegt ein Rechtsstillstand vor, der wegen Vorrang der Haftsachen bis mindestens Sommer 2026 anhält. Die Strafdrohung hindert die Berufsfreiheit für die einzigartige Heilkraft immunstärkender, antiviraler, entzündungshemmender Wirkstoffe. Seit über sechs Jahren haben Gerichte hoch problematische Entscheidungen getroffen, als gäbe es keinen menschenrechtlich unerlässlichen Klärungsbedarf. Festzustellen ist aber:
- Ein den Wirkstoff zulassende Berufsfreiheit hätte den normativen imperativen Akt keinesfalls gestatten dürfen, weil das Grundgesetz die Privatautonomie gebietet.
- Der Rechtsbruch der Berufsfreiheit verletzt sowohl die Vorwirkung der Gleichbehandlung, zugleich aber auch die EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie. Der Menschenwürdegehalt muss hier die Subjektqualität und den Vollzug des Rechts gewährleisten.
- Ferner müsste die Intensität des Eingriffs zu Lasten der Betroffenen durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt sein und verhältnismäßig sein. Das ist nicht feststellbar.
- Es entspricht den Leitgedanken von Prof. Dürig und der Rechtsprechung des BVerfG, die Justiz dürfe den Grundrechtsinhaber nicht zum bloßen Objekt hoheitlichen Handelns herabwürdigen. Mehr denn je sind Menschen in Zeiten des Klimaschutzes auf Heilkräfte angewiesen, mit denen sie zunehmender Gefährdung ihrer Gesundheit begegnen können.